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Auszug aus der
Haus- & Badeordnung
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I. Allgemeines
1. Die Haus- und Badeordnung
dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.
2. Die Haus- und Badeordnung
ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte
und/oder dem Betreten des Bades erkennt jeder Badegast die Badeordnung sowie
alle weiteren zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des
Badebetriebes erlassenen Vorschriften und Anordnungen als verbindlich an.
3. Die Badeeinrichtungen sind
pfleglich zu behandeln. Der Badegast hat sich so zu verhalten, dass der
Zustand des Bades nicht beeinträchtigt und die übrigen Badegäste nicht
belästigt oder geschädigt werden. Der Badegast haftet gegenüber dem Inhaber
des Bades, dessen Beschäftigten und dessen Beauftragten für alle Personen -,
Sach- und Vermögensschäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Badegastes
entstehen. Der Badegast stellt den Inhaber des Bades, dessen Beschäftigte
und dessen Beauftragte von allen durch schuldhaftes Verhalten des Badegastes
begründeten Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
4. Die Badegäste haben alles
zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
5. Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches
gestattet. Dabei ist auf die berechtigten Belange der übrigen Badegäste
Rücksicht zu nehmen.
6. Behälter aus Glas
(Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht
benutzt werden.
7. Das Personal des Bades übt
gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus-
und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des
Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld
grundsätzlich nicht zurückerstattet.
8. Wünsche,
Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die
Betriebsleitung entgegen.
9. Fundgegenstände sind an
das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen
Bestimmungen verfügt.
10. Den Badegästen ist nicht
erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen.
11. Das gewerbsmäßige
Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art auf dem gesamten Badegelände,
insbesondere innerhalb des Bades, bedarf der vorherigen Gestattung durch den
Inhaber des Bades. Das Erfordernis weiterer, insbesondere
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse, bleibt unberührt.
II. Öffnungszeiten und
Zutritt
12. Die Öffnungszeiten, der
Einlassschluss
und die Eintrittspreise werden im Bereich der Kassenschalter des Bades durch
Aushang bekannt gemacht.
13. Der aufsichtführende
Schwimm-Meister kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
14. Der Zutritt ist nicht
gestattet:
a) Personen, die unter Einflu ss
berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen, bei denen der Verdacht besteht,
dass sie an einer übertragbaren oder
anstoßerregenden Krankheit leiden oder die unter Hautveränderungen (z.B. Schuppen,
Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen
können,
d) Personen, mit offenen Wunden
15. Nur in Begleitung einer
dazu geeigneten Aufsichts- oder Betreuungsperson ist der Zutritt gestattet:
a) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an-
und auskleiden können,
b) Kinder unter 7 Jahren, Blinden.
16. Jeder Badegast muss in
Besitz einer g ültigen
Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein.
17. Gelöste Eintrittskarten
werden nicht zurückgenommen, erhobene Entgelte nicht zurückgezahlt. Für
verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen
sind personenbezogene Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese
gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.
III. Haftung des Badinhabers
18. Der Badegast benutzt das
Bad einschließlich sämtlicher zugehöriger Einrichtungen grundsätzlich auf
eigene Gefahr. Der Inhaber des Bades haftet dem Badegast nur für solche
Schäden, die der Badinhaber, seine Beschäftigten oder Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. Haus- und Badeordnung
öffentlicher Bäder 4/42/1
19. Für das Abhandenkommen
von Sachen des Badegastes haftet der Inhaber des Bades nur dann, wenn die
Sachen im Zeitpunkt Abhandenkommens aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem
zuständigen Badpersonal in gesonderte Verwahrung genommen waren und den
Inhaber des Bades, seine Beschäftigten oder Beauftragten ein Verschulden
trifft. Die Haftung des Badinhabers für das Abhandenkommen von Bargeld,
Wertsachen, Ausweispapieren und ähnlichem ist hierbei auf einen Höchstbetrag
von 100 € beschränkt. Nicht als gesondert in Verwahrung genommen gelten
insbesondere auch solche Gegenstände, die der Badegast in einem
abschließbaren Behältnis oder Raum deponiert, dessen Benutzung mit dem Lösen
der Eintrittskarte abgegolten ist und dessen Schlüssel dem Badegast für die
Dauer seines berechtigten Badaufenthaltes ausgehändigt wurde.
IV. Benutzung der Bäder
20. Die Badegäste können die
Bäder im Rahmen der bekannt gemachten Öffnungszeiten unter Berücksichtigung
des Einlassschlusses benutzen.
21. Bei Benutzung eines Schrankes hat der Badegast
diesen selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während der Badezeit bei
sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in
Höhe von 5 € zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls
der Schlüssel gefunden wird. Im übrigen wird auf die vorstehenden
Haftungsbestimmungen verwiesen.
22. Die Becken dürfen nur
nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
23. Die Verwendung von Seife
au ßerhalb
der Duschräume ist nicht gestattet.
24. Jegliches Springen im
Bereich des Schwimmbeckens ist nur von der Startblockseite erlaubt. Beim Springen ist
unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett betritt,
25. Ob eine Anlage zum
Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Bad-,
Aufsichtspersonal. Seitliches Einspringen, das Hineinsto ßen
oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des
Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Das Wippen auf
dem Sprungbrett ist nicht gestattet. Die Benutzung von Schwimmflossen und
Schnorchelgeräten bedarf der besonderen
Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen
(Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen
hat sich auf das Nichtschwimmerbecken zu beschränken und ist im
Schwimmerbecken nicht gestattet.
26.
Das Betreten der Riesenrutsche geschieht auf eigene Gefahr. Der Betreiber
haftet nicht für selbstverschuldete Unfälle. Die Hinweistafeln sind
unbedingt zu beachten
27. Während der Betriebszeit
ist das Bad in der Regel täglich von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet.
Der/die aufsichtsführende Schwimm-Meister kann das Ende der Öffnungszeit
an einzelnen Tagen früher legen, wenn dies aufgrund der geringen Zahl der
Badegäste oder Witterungsverhältnisse begründet erscheint. Eine Stunde vor
Ende der Schließungszeit werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und
Badegäste nicht mehr zugelassen. Bei Überfüllung kann das Badepersonal das
Bad vorübergehend sperren. Nach Ende der Badezeit haben alle Badegäste die
Badeanlagen unverzüglich zu verlassen.
28. Für verlorene
Garderobemarken, Schlüssel und ähnliches sind vor Aushändigung der Kleidung
5 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der
Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
29. Verschlossene
Garderobenschränke werden vom Personal nach Badeschluss geöffnet.
30. Ballspiele dürfen nur auf
den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
31. Wer das Freibad
unberechtigt benutzt, hat den 10-fachen Eintrittspreis einer Tageskarte zu
entrichten.
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